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Information

HINWEIS 

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 30.04.2021 ihre Gültigkeit.

Datensicherheit 

Alle Informationen und Übertragungen werden mit international anerkannten und etablierten Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf welche personenbezogenen Daten zugreifen darf. Die Inhaber können darauf vertrauen, dass nur berechtigten Stellen der Zugriff erlaubt wird.

Biometrische Merkmale 

Das Lichtbild wird auf dem Kartenkörper und im Chip gespeichert. Für alle Drittstaatsangehörigen ab dem 6. Lebensjahr werden auf dem Chip des eAT außerdem zwei Fingerabdrücke gespeichert.
Daher ist das persönliche Erscheinen bei der Beantragung notwendig.

Nur hoheitliche Stellen (z. B. Polizei oder Ausländer- und Meldebehörden) verfügen über die Berechtigung, Lichtbild und Fingerabdrücke abzufragen.

Nebenbestimmungen (Auflagen) 

Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.

Auf den Kartenkörper wird der Hinweis „SIEHE ZUSATZBLATT" aufgebracht. Bei Änderung der Nebenbestimmungen müssen ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip geändert werden.

Nur hoheitliche Stellen dürfen die Nebenbestimmungen abfragen.

Online-Ausweisfunktion 

Anbieter aus Wirtschaft und Verwaltung (z. B. Banken oder Behörden) können künftig elektronische Dienste anbieten, bei denen sich der Inhaber mit seinem eAT elektronisch ausweist. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Altersnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert.

Es erhalten nur die Anbieter Zugang zu den Daten des Inhabers, die eine staatliche Berechtigung besitzen. Darüber hinaus muss der Inhaber die Übertragung seiner persönlichen Daten mit einer sechsstelligen PIN bestätigen.

Bei Nutzung der Online-Ausweisfunktion können biometrische Merkmale vom Anbieter der Dienste nicht ausgelesen werden.

Unterschriftenfunktion 

Der elektronische Aufenthaltstitel kann darüber hinaus ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur speichern. Damit steht dem eAT-Inhaber auf Wunsch die Möglichkeit zur Verfügung, rechtsgültig digitale Dokumente zu unterzeichnen.