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Im Überblick

Art der Gebühr

Beschreibung

Kosten

Elektronischer Personalausweis

bis zum 24. Lebensjahr

22,80 Euro

Elektronischer Personalausweis

ab dem 24. Lebensjahr

37,00 Euro

Reisepass

bis zum 24. Lebensjahr

37,50 Euro

Reisepass

ab dem 24. Lebensjahr

70,00 Euro

Reisepass

mit 48 Seiten zusätzlich

22,00 Euro

Reisepass

im Expressverfahren zusätzlich

32,00 Euro

Vorläufiger Personalausweis

 

10,00 Euro

Vorläufiger Reisepass

 

26,00 Euro

Art der Gebühr

Beschreibung

Kosten

Abwasserbeitrag

Kosten je qm Geschossfläche (keine MWSt)
Einmaliger Beitrag für Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserbeseitigung

9,50 Euro / qm zulässiger Geschossfläche

Erschließungsbeitrag

Einmaliger Kostenersatz für die erstmalige Straßenherstellung

Nach tatsächlich entstandenen Kosten

Kostenerstattungsbetrag

Einmaliger Kostenersatz für notwendige Ausgleichsmassnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch Bebauungspläne ausgelöst wurden

Nach tatsächlich entstandenen Kosten

Wasserversorgungsbeitrag

Preis je qm Geschossfläche zzgl. 7% MWSt
Einmaliger Beitrag für Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung

4,80 Euro / qm zulässiger Geschossfläche

Art der Gebühr

Beschreibung

Kosten

Abwassergebühren

(Niederschlagswasser)

Niederschlagswassergebühr:
Preis pro qm versiegelter Fläche

ab Jahr 2020 = 0,40 Euro/qm

Abwassergebühren

(Schmutzwasser)

Schmutzwassergebühr:
Preis pro cbm Schmutzwasser

ab Jahr 2025 = 2,59 Euro/cbm

Entsorgungsgebühr

(geschl. Gruben)

Klärgebühr 1,76 Euro pro cbm

Abfuhrgebühr 20,00 Euro pro cbm zzgl.19% MWSt. 3,80 € auf Abf. geb.

Entsorgungsgebühr 25,56 Euro pro cbm insgesamt.

Jahr 2020 = 25,56 Euro/cbm

Entsorgungsgebühr

(Kleinkläranlage)

Klärgebühr 22,00 Euro pro cbm

Abfuhrgebühr 20,00 Euro pro cbm zzgl.19% MWSt. 3,80 Euro auf Abf. geb.

Entsorgungsgebühr 45,80 Euro pro cbm insgesamt.

Jahr 2020 = 45,80 Euro/cbm

Frischwassergebühr

Preis pro cbm zzgl. 7% MWSt. 2,38 Euro pro cbm

ab Jahr 2023 = 2,55 Euro/cbm

Art der Steuer

Beschreibung

Kosten

Gewerbesteuer

Hebesatz 380 v. H. gültig ab 1.1.2011

Anwendung des Hebesatzes auf die jeweils vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuer-Messbeträge für die jeweiligen steuerpflichtigen Personen / Firmen.

Gewerbesteuer-Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz

Grundsteuer A (Land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke)

Hebesatz 480 v. H. gültig ab 1.1.2025

Anwendung des Hebesatzes auf die jeweils vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuer-Messbeträge für die jeweiligen steuerpflichtigen Grundstückseigentümer.

Grundsteuer-Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz

Grundsteuer B (Bebaute oder bebaubare Grundstücke)

Hebesatz 200 v. H. gültig ab 1.1.2025

Anwendung des Hebesatzes auf die jeweils vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuer-Messbeträge für die jeweiligen steuerpflichtigen Grundstückseigentümer

Grundsteuer-Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz

Hundesteuer, allgemein

je Hund und Jahr

96,00 Euro

Hundesteuer, für mehrere Hunde

ab dem zweiten Hund, je Hund und Jahr

192,00 Euro

Hundesteuer, Kampfhund

je Kampfhund und Jahr

576,00 Euro

Hundesteuer, für mehrere Kampfhunde

ab dem zweiten Kampfhund, je Kampfhund und Jahr

1.152,00 Euro

Hundesteuer, Zwingersteuer, Hundezucht

je Rasse (bis zu 5 Hunden) und Jahr

288,00 Euro

Vergnügungssteuer, Aufführungen von Sex- und Pornofilmen

Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für Aufführungen von Sex- und Pornofilmen an öffentlichen Orten.

30,00 Euro je angefangene Vorführungsstunde

Vergnügungssteuer, Gewaltspielgeräte an sonstigen Aufstellungsorten

Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten.

175,00 Euro/Mon.

Vergnügungssteuer, Gewaltspielgeräte in Spielhalle

Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten.

480,00 Euro/Mon.

Vergnügungssteuer, Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellungsorten

Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten.

25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse

Vergnügungssteuer, Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhalle

Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten.

25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse

Vergnügungssteuer, Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellungsorten

Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten.

75,00 Euro/Mon.

Vergnügungssteuer, Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhalle

Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten.

205,00 Euro/Mon.

Vergnügungssteuer, Stripteasedarbietungen

Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für Aufführungen von Stripteasedarbietungen an öffentlichen Orten.

45,00 Euro je angefangene Vorführungsstunde

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer (GrSt) für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Aus diesem Grund wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt und gleichzeitig beschlossen, dass die Länder vom Bundesgesetz abweichen können. Auch Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein eigenes Modell für die Berechnung der Grundsteuer eingeführt. Deshalb wird die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben, und nach dem modifizierten Bodenwertmodell berechnet.

Der Gemeinderat der Stadt Ditzingen hat in seiner Sitzung am 12.11.2024 folgende aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen:

Grundsteuer A: 480 % (bisher: 320 %)

Grundsteuer B: 200 % (bisher: 360 %)

Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 nach dem neuen Recht werden voraussichtlich Anfang/Mitte Januar verschickt.

Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform

Allgemeines zur Grundsteuer

Was ist die Grundsteuer?

Auf Grundbesitz wird eine Grundsteuer erhoben. Beispielsweise auf unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Bei der Grundsteuer wird zwischen der Grundsteuer A und der Grundsteuer B unterschieden:

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die sogenannte Grundsteuer A.

Für die betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die sogenannte Grundsteuer B. Steuerpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer. Bei Vermietungen können sie die Grundsteuer wie bisher nach der bundesgesetzlichen Regelung über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen.

Wann ist die Grundsteuer zu zahlen?

Die Raten der Grundsteuer sind gesetzlich vorgegeben. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig - § 52 Landesgrundsteuergesetz.
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.

Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

Dreistufiges Verfahren:

Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  • Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
  • Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
  • Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.

Berechnung Grundsteuer A:

Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, den Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese sog. Hofstellen zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.

Weitere Informationen zur Berechnung der Grundsteuer A finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg:

FAQ zur Grundsteuer A: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

Berechnung Grundsteuer B:

Bei der Grundsteuer B wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht. Das Ergebnis ist der sogenannte Grundsteuermessbetrag. Dieser, vom Finanzamt berechnete Wert, ergibt multipliziert mit dem örtlichen Hebesatz der Gemeinde, den Betrag der Grundsteuer.

Was ist der Hebesatz und wie hoch ist dieser ab 01.01.2025?

Mit dem Hebesatz bestimmen die Kommunen, durch den Beschluss der Gemeinderäte, wie hoch die Grundsteuerbelastung letztlich ausfällt. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes ist die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet. Die Kommunen errechnen anhand der Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein wird, um das angestrebte, bisherige Aufkommensniveau zu erreichen.

Die Hebesätze der Stadt Ditzingen für die Grundsteuer wurden zum 01.01.2025 geändert und betragen 480 % für die Grundsteuer A und 200 % für die Grundsteuer B.

Die Hebesätze der Stadt Ditzingen wurden aufkommensneutral berechnet. Das heißt, dass aufgrund der Grundsteuerreform nicht mehr Grundsteuer vereinnahmt wird als in den vergangenen Jahren. Trotz der aufkommensneutralen Berechnung der Hebesätze wird es zwangsläufig zu Verschiebungen hinsichtlich der zu zahlenden Grundsteuer je Steuerpflichtigen kommen. Demnach werden manche Steuerpflichtige mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Diese Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen den verschiedenen Grundstücksarten und sind eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsbehelfe:

Ich bin mit der Festsetzung der Grundsteuer nicht einverstanden. An wen wende ich mich?

Die Grundsteuer errechnet sich auf der Basis des Grundsteuerwertbescheides bzw. des Grundsteuermessbescheides. Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Die Gemeinde ist bei der Erstellung der Grundsteuerbescheide an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts gebunden.

Ich habe Fragen oder Einwendungen zu…

Kontaktstelle:

Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide

Finanzamt Leonberg, Schloßstraße 3, 71229 Leonberg

Hebesatz

Stadt Ditzingen, Abteilung Finanzen und Beteiligungen, Am Laien 1,

71254 Ditzingen

Fragen zum Bodenrichtwert beantwortet Ihnen gerne die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss Strohgäu.

Muss ich zusätzlich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, wenn ich Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheid/ Grundsteuermessbescheid eingelegt habe?

Ist ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamt Leonberg erfolgreich, wird der Grundsteuerbescheid von Amtswegen geändert. Eventuell zu viel gezahlte Steuern werden automatisch erstattet. Ein separater Widerspruch an die Stadt Ditzingen ist weder notwendig noch zielführend.

Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?

Ein Einspruch beim Finanzamt Leonberg entbindet nicht von der Verpflichtung Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Stadt Ditzingen in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.

Weitere Informationen zur Grundsteuer:

Allgemein:

Bekanntgabe der Stadt Ditzingen - Information zum Grundsteueraufkommen - als PDF zum Download

Internetpräsenz Grundsteuer-BW

BORIS-BW (Bodenrichtwerte für Grundsteuer B)

Buerger_Info_Grundsteuer.pdf (Information zur Ableitung der Bodenrichtwerte des Gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu)

Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer (Grundsteuer A)

Kontakt Finanzamt Leonberg (Kontaktdaten Finanzamt Leonberg)

Rechtsgrundlagen:

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018

Grundsteuer-Reformgesetz (PDF)

Landesgrundsteuergesetz Ba-Wü

Beschlussvorlage Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2025